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   OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01   

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https://dejure.org/2002,5338
OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01 (https://dejure.org/2002,5338)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.02.2002 - 20 W 179/01 (https://dejure.org/2002,5338)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 20 W 179/01 (https://dejure.org/2002,5338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 145 Abs 3 KostO, § 154 KostO, § 156 KostO, § 12 FGG, § 27 Abs 1 FGG
    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Feststellungslast des Notars hinsichtlich der Entstehung von Entwurfsgebühren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO; Echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Feststellungslast bei beanspruchten Entwurfsgebühren; Verfahrensgegenstand; Zweifel bezüglich Umfang der Beauftragung des Notars; Fehlende Feststellbarkeit des Auftrags ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 02.10.1992 - 2 Wx 14/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01
    Dies setzt voraus, dass das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt als den, ihm solle ein Auftrag mit gesetzlicher Kostenfolge erteilt werden (OLG Köln, JurBüro 1993, 100).

    Dabei ist allerdings ebenfalls erforderlich, dass das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt werden sollte (Senat, Beschluss vom 07.06.2001- 20 W 578/99-; OLG Köln JurBüro 1993, 100; Bengel, aaO., § 145 Rdnr. 21).

  • BayObLG, 15.02.1985 - BReg. 3 Z 72/82

    Geschäftswert eines Angebots auf Abschluss von Treuhandverträgen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01
    Nach der Definition des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt (BayObLGZ 1985, 72 und BayObLGZ 1987, 186).
  • BayObLG, 04.06.1987 - BReg. 3 Z 38/86

    Wert des Beitrittsvertrages zu einer Bauherrengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01
    Nach der Definition des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt (BayObLGZ 1985, 72 und BayObLGZ 1987, 186).
  • OLG Zweibrücken, 11.10.1989 - 3 W 118/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01
    Zwar konnte der Notar diese Rechnung im landgerichtlichen Verfahren noch berichtigten und bei Aufrechterhaltung der Beanstandung auch hinsichtlich der berichtigen Kostenrechnung wäre auf der Grundlage dieser Rechnung sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht zu entscheiden (OLG Hamm JurBüro 1988, 1052; OLG Zweibrücken JurBüro 1990, 223; Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, Seite 124), doch geht es hier nicht um eine Berichtigung, wie sie beispielsweise in der Praxis häufig bei Verstößen gegen das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO vorkommt.
  • KG, 02.05.1995 - 1 W 522/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01
    Soweit der Notar erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise Beratungsgebühren nach § 147 Abs. 3 KostO geltend macht, kann er keinen Erfolg haben, weil eine Veränderung des Gegenstandes des Notarkostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO im Rechtszug der weiteren Beschwerde nicht zulässig ist (KG- Beschluss vom 02.05.1995-1 W 522/95-, KostRspr. Nr. 192 zu § 156).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12

    Keine Inanspruchnahme des Maklers für Vertragsentwurf durch Notar

    Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass den Notar grundsätzlich die Feststellungslast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Gebührenanspruchs trifft (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28.02.2002, Az. 20 W 179/01, zitiert nach juris und m. w. N.).
  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 1/10

    Eignung für das Amt des Notars: Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs

    Dabei ergeben sich die Grundsätze für die Verteilung der Feststellungslast unabhängig von der jeweiligen Verfahrensstellung der Beteiligten aus dem materiellen Recht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 20 W 179/01, zitiert nach juris Rn. 19; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, Rn. 214).

    Danach ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so dass der Nachteil der Beweislosigkeit den Beteiligten trifft, für den sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 20 W 179/01, aaO; OLG Köln, NJW-RR 2004, 1015, 1016; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, Rn. 214; vgl. auch BVerwGE 118, 370, 378 zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage).

  • LG Krefeld, 13.09.2017 - 7 OH 7/16

    Voraussetzungen für das Entstehen einer notariellen Entwurfsgebühr

    Kostenschuldner für die Entwurfsgebühr ist nur der Auftraggeber, wobei den Notar die Beweislast trifft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2002 - 20 W 179/01, Juris, Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Es entspricht ganz einhelliger Rechtsauffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass nur die Beanstandungen des Beschwerdeführers - hier: der Kostenschuldnerin - den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde bestimmen (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).
  • BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 197/02

    Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes - Nachweis und

    Es liegt daher ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor (vgl. BayObLGZ 1980, 100/104; OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 28.2.2002 Gz. 20 W 179/01 - zitiert nach juris; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 197).
  • OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10

    Haftung des Urkundsbeteiligten als Veranlasser im Sinne von § 2 KostO

    Vielmehr bestimmen nur die Beanstandungen des jeweiligen Antragstellers gegen die Notarkostenberechnung den Verfahrensgegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens im Sinne des § 156 Abs. 1 KostO (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08

    Notarkosten: Verstoß gegen Zitiergebot nach § 154 II KostO

    Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, Art. 111 FGG-RG, § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO a. F., wobei zu berücksichtigen ist, dass nur die Beanstandungen des jeweiligen Beschwerdeführers den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO a. F. bestimmen (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 685).
  • LG Kassel, 23.01.2009 - 3 T 312/08

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Voraussetzungen für die Entstehung einer

    Entscheidendes Kriterium für die Entstehung der Entwurfsgebühr ist dabei, dass sich das Verlangen des Kostenschuldners ohne dass eine andere Deutung seines Verhaltens ernsthaft in Betracht käme (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.02.2002 20 W 179/01) gezielt auf die Fertigung eines Entwurfes als einer selbständigen notariellen Handlung richtet, Der Gebührentatbestand des § 145 I KostO kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Beurkundung lediglich "im Raum steht", der Entwurf jedoch benötigt wird, um mit dem Vertragspartner Einigung über wesentliche Punkte zu erzielen oder den Vertrag von anderer Seite überprüfen zu lassen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2003 - 20 W 75/03 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1974, 82; OLG Frankfurt JurBüro 1977, 715; Kammer, Beschluss vom 26.03.2001 3 T 741/00).).
  • LG Mainz, 01.04.2004 - 3 T 40/03

    Voraussetzungen für den Ansatz einer Entwurfsgebühr

    Für die Tatsachen, die seinen Gebührenanspruch begründen sollen, trifft den Notar die Feststellungslast, also auch hier für den Entwurfsauftrag der Beteiligten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.2.2002, 20 W 179/01, zitiert nach Juris).
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